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Bildungszeit

Die Bildungs-Akademie der Johannes-Diakonie Mosbach ist seit dem 16.07.2015 nach dem Bildungszeitgesetz anerkannt.

Wer kann Bildungszeit nehmen?

Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Beamtinnen und Beamte gilt das BzG BW entsprechend.

Wieviel Tage Bildungszeit haben Beschäftigte?

Für Arbeitnehmende beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.

Für Auszubildende und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit. Hinweis: Bereits genommene Fortbildungen werden u.U. auf die Bildungszeit angerechnet.

Wie kann Bildungszeit beantragt werden?

Vor Antragstellung am besten bei der Fortbildung fragen, ob und wie viele Fortbildungstage bereits in dem Kalenderjahr genommen wurden. Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter (insbesondere ob eine Anerkennung nach dem BzG BW vorliegt) eingereicht werden.

Das Antragsformular der Johannes-Diakonie Mosbach finden Sie hier. Dieser Antrag muss ausgefüllt und dem Vorgesetzten zur Unterschrift vorgelegt werden. Anschließend zur Fortbildung schicken.Dort wird geprüft, ob bereits in dem Kalenderjahr genommene Fortbildungstage anrechenbar sind.

Der/die Vorgesetzte und in Folge der/die Antragstellende erhalten die entsprechende Information. Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit in bestimmten Fällen auch ablehnen. Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise tragen regelmäßig die ArbeitnehmerInnen selbst.

Spätestens acht Wochen nach dem Lehrgang muss die Teilnahmebescheinigung dem Arbeitgeber vorgelegt werden.